34f GewO stößt auf Kritik

Der Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. übt Kritik an der Erlaubniserteilung und Registrierung gemäß Paragraph 34 f GewO unterschiedlich auf die Handelskammern und Gewerbeämter der verschiedenen Bundesländer verteilt wurden.

 

 

Die Registrierung und die Erlaubniserteilung in dem vom Deutschen Industrie- und Handelkammertag (DIHK) geführten Vermittlerregister sind wesentliche Voraussetzungen für die künftige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler gemäß 34f GewO. Doch eine einheitliche Regelung in allen Bundesländern sei laut AfW bislang nicht gefunden worden.

Die Entscheidung, wo Erlaubniserteilung und Registrierung angesiedelt sind sei Ländersache. Die Entscheidung einiger Bundesländer für eine bürokratiearme Lösung wurde vom AfW begrüßt. Bei dieser Variante sind sowohl Erlaubniserteilung als auch Registrierung den Handelskammern zugeordnet. Dem Bundesverband zufolge eine unterstützenswerte Entscheidung, die eindeutig dem Interesse der Vermittler entspricht.

Doch manche Bundesländer hätten den komplizierteren Weg für die Betroffenen vorgezogen, was sehr ärgerlich sei. Rechtsanwalt Norman Wirth, der geschäftsführende Vorstand des AfW, äußerte abschließend die Hoffnung, dass diese Regelung noch im Interesse eines konsistenten Vermittlerrechts geändert werde.