BaFin weiterhin zahnlos

DMedienberichten zufolge konnte auch die seit Mitte 2012 geltende Gesetzeslage und die Prüfung der Fondsprospekte auf innere Widerspruchsfreiheit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin) keine Mittel in die Hand geben, Prospekte zu unterbinden, deren Aussagen offensichtlich falsch sind.

 

Das Analysehaus G.U.B. hatte kürzlich den Swiss Equity Diamonds Fund 1 PLC & Co. KG als nicht platzierungsreif mit einem Minus beurteilt. Ihre Entscheidung begründete das Analysehaus unter anderem mit einem eklatanten Widerspruch im Verkaufsprospekt. Doch dieser wurde von der BaFin gebilligt.

Der Grund dafür liegt laut Dominika Kula, Pressereferentin der BaFin, darin, dass die die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben nicht Gegenstand der Prüfung durch die BaFin ist. Auch nach dem neuen Vermögensanlagengesetz. Aufgrund der Billigung eines Prospektes durch die BaFin könne demnach nicht auf die Seriosität oder die Bonität des Emittenten geschlossen werden.

Der Aussage zur gesetzlichen Mindestangabe bezüglich des Treuhänders muss der Anbieter geben. Dieser haftet zivilrechtlich für fehlerhafte Angaben im Verkaufsprospekt und ist daher allein verantwortlich für die inhaltliche Richtigkeit der Aussagen. Die inhaltliche Überprüfung sei keine Sache der BaFin. Diese könne zwar widersprüchjliche Punkte im Anhörungsschreiben bemängeln. Doch eine Formulierung im Sinne einer inhaltlichen Änderung der Mindestangaben könne nicht gegeben werden.

Im fraglichen Punkt weise der Prospekt weder eine Unverständlichkeit auf, noch sei er widersprüchlich. Wenn ein Prospekt jedoch nicht auf den Inhalt geprüft werde, könne er auch nicht an inhaltlichen Problemen scheitern, so Kula. Der Fehler steckt also im System. Solange die Ausführungen den formalen Anforderungen genügen, verständlich sind und der Prospekt vorn das gleiche enthält wie hinten, muss ihn die Aufsichtsbehörde billigen. Die gesetzlichen Regelungen geben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht keine Handhabe, eine Emisssion, die Widersprüche aufweist, zu unterbinden.
 Ebenso spielt die generelle Plausibilität des Investitionsvorhabens bei der Prüfung durch die BaFin keine Rolle.