Bearbeitungsentgelt für Darlehen unzulässig

Bankkunden können Geld zurück fordern! – Bearbeitungsgebühr für Leistungen im Eigeninteresse der Banken – rechtliche und gesetzliche Fragestellung – von Prof. Dr. Erik Kraatz

 

Banken haben einen miserablen Ruf, nicht erst seit der Finanzkrise, in der sich der Chef der Investmentbank JP Morgan vor dem US-Kongress für milliardenschwere Wetten mit den Worten rechtfertigte „Wir spielen nicht mit Geld. Wir machen Fehler.“ Und dies im großen Stil und organisiert, möchte man gerne anfügen. Dies gilt nicht nur für den risikoträchtigen Investment-Bereich, sondern auch und gerade im Privatkundengeschäft, in dem Banken – so scheint es – keine Gelegenheit ungenutzt lassen, um Kunden mit überhöhten Dispokreditzinsen und zusätzliche Gebühren für fast jede Leistung zu schröpfen. Nur die Rechtsprechung vermochte allzu häufig den Banken bei dieser Kreativität Schranken zu setzen und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gebühren für Freistellungsaufträge (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.07.1997 – XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261), für die Wertermittlung im Rahmen einer Beleihungswertermittlung (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 24.04.2007 – 20 O 9/07) oder für die Prüfung, ob die Bank eine Kontoüberziehung duldet (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.09.2009 – 31 U 55/09), für unzulässig zu erklären.

 

Bearbeitungsgebühr bepreist Leistungen im Eigeninteresse der Bank:

 

In diese Kategorie fallen ausweislich diverser obergerichtlicher Entscheidungen auch die von vielen Banken für die Bereitstellung eines Kredits in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangten Bearbeitungsgebühren, zumeist zwischen 1-3 % des ursprünglichen Kreditbetrags. Banken rechtfertigen dies zumeist mit im Vorfeld des Darlehensvertragsabschlusses erfolgter Beratungstätigkeit sowie der Prüfung der Bonität des Kunden.

Früher waren derartige Aufwendungen im von der Bank einbehaltenen sog. Disagio enthalten. Dieses hat inzwischen aber längst seine Funktion als Abgeltung des einmaligen Verwaltungsaufwandes des Kunden verloren und bildet nur noch einen bloßen Rechenfaktor für die Zinsbemessung (grundlegend Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.05.1990 – XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287 ff.); sofern die Banken ihre Verwaltungsaufwendungen aber nicht ausdrücklich als laufzeitabhängige und damit Zins-Bestandteile des Kredits auszuweisen, kann der verständige Kunde (und nur auf deren Sicht kommt es bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen an: § 305c des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]!) nur von einer einmaligen, laufzeitunabhängigen einmaligen (zusätzlichen) Bereitstellungsgebühr ausgehen.

Laufzeitunabhängige einmalige Bereitstellungsgebühren – gesetzliche Regelung

Als solche ist sie nach dem Oberlandesgericht Bamberg (Urteil vom 4.8.2010 – 3 U 78/10), dem Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 2.12.2010 – 8 U 1461/10), dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.2.2011 – I-6 U 162/10), dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 27.07.2011 – 17 U 59/11), dem Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 11.4.2011 – I-31 U 192/10) und dem Oberlandesgericht Zweibrücken (Hinweisbeschluss vom 21.2.2011 – 4 U 174/10) gemäß § 307 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstößt: Der Kunde schuldet nach § 488 BGB nämlich ausschließlich die Zahlung des vereinbarten Zinses. Eine Bearbeitungsgebühr (als Nebenentgelt neben dem Zins) zur Abgeltung des Aufwandes, den eine Bank „für die Prüfung, ob sie dem Kunden ein Angebot unterbreitet, und [für] die Ermittlung der Konditionen beansprucht“, ist nichts weiter als ein Entgelt für Tätigkeiten, die „keine Dienstleistungen für den Kunden darstellen“, sondern von der Bank „im eigenen Interesse durchgeführt werden“ (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.07.2011 – 17 U 59/11). Denn eine zusätzliche Bankberatung vor der Ausreichung eines Darlehens wünscht der Kunde nicht, dem es nur darum geht, die Darlehenskonditionen zu erfahren, also welches Kapital er zu welchem Zinssatz und zu welchen Tilgungskonditionen erhält.

Die notwendige anlegergerechte Beratung stellt daher vielmehr eine eigenständige Leistung dar, die mit dem zu gewährenden Darlehen nichts zu tun hat und mit einer Bearbeitungsgebühr daher nicht erfasst wird.

Worin liegt das Interesse zur Überprüfung der Bonität?

Die Bonitätsprüfung steht allein im eigenen Interesse der Bank, um sicherzustellen, dass der Kunde die Raten auch bezahlen kann und die Bank dadurch keinen Forderungsausfall erleiden wird. Anders gesehen hat dies bislang nur das Oberlandesgericht Celle (Beschl. v. 2.2.2010 – 3 W 109/09) sowie das Landgericht Berlin (Beschluss vom 23.02.2010 – 15 O 102/10), jeweils jedoch gestützt auf die Argumentation, nach der Preisangabenverordnung (Anhang zu § 6 PangV Nr. 6.2) sei die Bearbeitungsgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen; beide Entscheidungen sind durch die zwischenzeitliche Änderung der Preisangabenverordnung sowie ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 7.12.2010 – XI ZR 3/10 überholt, nach dem allein der Umstand, dass die Bearbeitungsgebühr Gegenstand der Preiskalkulation sei, diese noch nicht zu einem Teil des Gefüges aus Leistung und Gegenleistung mache.

 

Bislang keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs – na und!

 

Einzig der Bundesgerichtshof hat bislang noch keine Gelegenheit erhalten, diese ständige obergerichtliche Rechtsprechung ein für alle mal zu bestätigen; weil die Banken bislang immer dann, wenn sie merken, dass die Richter des Bundesgerichtshofs in diesem Sinne entscheiden werden, ihre Revisionen gegen landgerichtliche Entscheidungen zurücknehmen, wohl um weiterhin sich gegen Kunden damit verteidigen zu können, die Rechtmäßigkeit des Bearbeitungsentgelts sei höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden und könne daher bis auf weiteres weiter verlangt werden.

Kunden sollten sich von derartigen Einwänden nicht beeindrucken lassen. Die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung ist und bleibt eindeutig:

Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenes einmaliges Bearbeitungsentgelt für den Abschluss eines Kredits ist unzulässig. Wer bereits im Rahmen eines Darlehens Bearbeitungsgebühren bezahlt hat, kann daher deren Rückzahlung beanspruchen, da die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte.

 

Fazit:

 

Es bleibt zu hoffen, dass die Banken nicht nach dem Motto „Ist der Ruf erst ruiniert…“ weiterhandeln, sondern endlich mit ihrer rein gewinnorientierten Geschäftspolitik aufhören und sich wieder dem Kunden und deren Interessen verschreiben. Oder wie es der Co-Vorstandschef der Deutschen Bank Anshu Jain ausdrückte: „Die größte Herausforderung für die Bankenbranche steht uns noch bevor: Wir müssen unseren Vertrag mit der Gesellschaft erneuern.“

 

 

V.i.S.d.P.:

Prof. Dr. Erik Kraatz Privatdozent

 

Prof. Dr. Erik Kraatz

Privatdozent

 

Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte unter 030 – 715 206 70