Einschnitte für Fonds

Die anonyme Beteiligung an einer Fondsgesellschaft könnte bald vor dem juristischen Aus stehen. Während einer Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof am Dienstag deuteten die obersten Richter entsprechendes an.

 

 

In der Verhandlung deuteten die Richter mehrfach an, dass sie eine anonyme Beteiligung in sogenannten Publikumsgesellschaften als zweifelhaft erachten. Alle Stimmbereichtigten sollten sich vielmehr kennen. Das Urteil könnte für viele herbe Einschnitte bedeuten. Einschätzungen der Anwälte zufolge gibt es mehrere hundert Publikumsgesellschaften in Deutschland, die mehrere Milliarden Euro bewegen.

Stein des Anstoßes sind die zwei Formen,mit denen man an einer Publikumsgesellschaft beteiligt sein kann. Zum einen als unmittelbarer Gesellschafter, die mit Namen, Wohnort und Haftsumme ins Handelsregister eingetragen werden. Zum anderen jedoch die anonyme Form, in der mittelbare Gesellschafter über eine Treuhänderin am Fonds beteiligt sind.

Die anonymen Beteiligten sind für die unmittelbaren Gesellschafter nicht einzuschätzen, wenn es beispielsweise um Abstimmungen zum weiteren Vorgehen des Fonds gibt. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe ist nicht das einzige. Eine Vielzahl ähnlicher Verfahren liegen derzeit noch beim BGH, Oberlandes- und Landgerichten. Bereits 2011 hatte der BGH in einem Verfahren bereits die Offenelgung gefordert.

Die Klagen sind auch durch die Überlegung motiviert, dass die Anonymität genutzt werden könnte, um für andere Fondsteilnehmer schwer zu kalkulierende Absichten zu verfolgen. Die anonymen Anleger wollen von der Offenlegung jedoch nichts hören. Sie pochen auf die Verträge, in denen ihnen die Anonymität zugesichert wird. Außerdem merken sie an, dass mit ihren Daten missbrauch getrieben werden könnte. Ein Argument. Personengesellschaften sind vor allem für Adressjäger interessant, da sie dort günstig an Daten von betuchten Menschen gelangen könnten.